Das Recht

Rechtliche Betreuung

Betreuung als Rechtsfürsorge zum Wohl des betroffenen Menschen ist an die Stelle von Entmündigung, Vormundschaft für Erwachsene und Gebrechlichkeitspflegschaft getreten. Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass für eine volljährige Person ein Betreuer bestellt wird, der in einem genau festgelegten Umfang für sie handelt. Das Selbstbestimmungsrecht des betroffenen Menschen soll dabei gewahrt bleiben, soweit dies möglich und seinem Wohl zuträglich ist. Seine Wünsche sind in diesem Rahmen beachtlich.

Von Betreuung betroffen sind Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können. Viele der Betroffenen sind alte Menschen. Die Regelungen werden für sie zunehmend von Bedeutung sein. Der Anteil älterer Mitbürger an der Gesamtbevölkerung wird sich in den kommenden Jahren wesentlich erhöhen.

So ist heute bereits jeder vierte Bundesbürger älter als 60 Jahre und schon im Jahre 2030 wird es jeder Dritte sein. Für viele kann dies bedeuten, dass sie im letzten Abschnitt ihres Lebens auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

Kurzfassung Betreuungsgesetz

Geschäftsunfähige Erwachsene waren bis zur Novellierung des Vormundschaftsrechts Kindern unter 7 Jahren gleichgestellt (§ 104 Ziffer 3 BGB alte Fassung).

Wegen Sucht, Geistesschwäche oder Verschwendung “unter Vormundschaft gestellte” Erwachsene waren Minderjährigen über 7 Jahren gleichgestellt. Ohne Rücksicht auf Teilfähigkeiten oder begrenzte Ausfälle bedurften sie zu einer wirksamen Willenserklärung grundsätzlich der Zustimmung des Vormunds.

Einer Prüfung in Hinblick auf die Menschenwürde (Entfaltung der Persönlichkeit und Rechtsgarantien bei Freiheit entziehenden Maßnahmen) konnte diese Rechtsprechung nicht standhalten.

Das heutige Betreuungsgesetz hat das Ziel, Hilfen soweit wie möglich, Zwang und Einschränkungen jedoch nur als Ausnahme und kontrolliert zuzulassen.

Betreuungsvoraussetzungen / Aufgaben einer Betreuung

Für volljährige Menschen, die auf Grund von Alter, Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten allein zu besorgen, wird vom Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt.

Dieses bedeutet natürlich nicht, dass in jedem Fall für diesen Personenkreis ein Betreuer bestellt wird. Oft können verschiedene Aufgaben auch durch Bevollmächtigte erledigt werden. Ein Betreuer darf auch nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung erforderlich ist.
Nach dem ab 1.7.2005 geltenden Recht darf gegen den freien Willen eines Volljährigen   kein Betreuer bestellt werden.

Bestellung eines Betreuers

Zum Betreuer für die gerichtlich bestimmten Aufgaben kann das Amtsgericht eine geeignete Person, einen Vereinsbetreuer, einen Betreuungsverein oder einen Behördenbetreuer bestellen.

Mitarbeiter eines Heims oder einer anderen Einrichtung, in der ein zu betreuender Mensch wohnt, dürfen nicht zum Betreuer bestellt werden.

In jedem Fall ist der Vorschlag der volljährigen Person nach Bestellung einer bestimmten Person zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn jemand als Betreuer von der volljährigen Person ausgeschlossen werden soll.