Das Betreuungsgericht
1. zuständig für:
- Unterbringung psychisch Kranker nach PsychKG und BGB
- Vormundschaften (§§ 1773 ff. BGB)
- Pflegschaften (§§ 1909 ff. BGB)
- Adoptionen von Minderjährigen und Volljährigen (§§ 1741 ff. BGB)
- sonstige Angelegenheiten (z.B. Bestimmung des Kindergeldbezugsberechtigten)
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. das Verfahren:
- Anregung des Betroffenen selbst oder Dritter (Angehörige, Nachbarn, Behörden etc.)
- Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht
- Anhörung des Betroffenen durch das Gericht
- Anhörung der Betreuungsbehörde u.a. zur Auswahl des Betreuers
- Entscheidung des Gerichts durch Beschluss, in dem die Aufgabenkreise der Betreuung und die Person des Betreuers festgelegt werden.
Die Betreuungsbehörde
Die örtlichen Betreuungsbehörden haben unter anderem folgende Aufgaben:
- Beratung und Unterstützung der Betreuer und Bevollmächtigten
- Förderung der Aufklärung und Beratung über Vollmachten und Betreuungsverfügungen
- Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
- Unterstützung des Betreuungsgerichts bei der Sachverhaltsaufklärung
- Beteiligung am Verfahren zur Bestellung von Betreuern
- Vorschlag eines geeigneten Betreuers auf Ersuchen des Gerichts
- Führung von Betreuungen
Betreuungsvereine
Die Aufgaben der anerkannten Betreuungsvereine umfassen:
- die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer/innen; Einführung in ihre Aufgaben, Fortbildung und Beratung
- die Beratung Bevollmächtigter
- die Information über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
- die Ermöglichung des Erfahrungsaustauschs zwischen den Mitarbeitern
- das Führen von Betreuungen
- im Einzelfall die Beratung bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht
In jedem Kreis sind ein oder mehrere geförderte anerkannte Betreuungsvereine tätig. Die betreffenden Vereine unterhalten vor Ort Beratungsstellen, bieten Unterstützung bei der Betreuungsführung, Fortbildung sowie praktische Hilfen an. Sie arbeiten eng mit den Betreuungsbehörden, Betreuungsgerichten sowie ambulanten Diensten und stationären Einrichtungen zusammen.
Betreuer
Wann wird eine Betreuerin/ein Betreuer bestellt?
- Eine Betreuerin bzw. ein Betreuer wird immer dann vom Betreuungsgericht bestellt, wenn eine erwachsene Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr allein besorgen kann.
- Der Betreuerin bzw. dem Betreuer werden konkrete Aufgaben zugewiesen, für die der betroffene Mensch Unterstützung benötigt.
- Die Betreuung ist zeitlich begrenzt. Nach längstens sieben Jahren wird eine Betreuerbestellung durch das Gericht überprüft.
- Die Einrichtung einer Betreuung ist nicht erforderlich, wenn ein Angehöriger oder Bevollmächtigter die notwendige Hilfe ebenso gut leisten kann.